Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit Mietomnibussen



  1. Vertragsabschluß

Angebote des Unternehmers sind freibleibend. Eine vertragliche Bindung des Unternehmers entsteht erst durch Annahme des Angebots und Bestätigung durch den Unternehmer.

Die Annahme des Angebots durch den Kunden kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmer frei.


  1. Leistungsinhalt

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschliesslich die Bestätigung des Unternehmers massgebend. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, ist der Unternehmer lediglich Vermieter.


  1. Leistungsänderungen

  1. Änderungen durch den Unternehmer, durch Dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsabschluß eintreten und nicht vom Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.

  2. Änderungen auf Wunsch des Kunden.

Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrantritt (z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer) sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.


4. Preise

  1. Es gelten die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise.

  2. Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z.B. bei Änderungen nach Ziff., 3 b, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.


5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

  1. Tritt der Kunde vor Fahrantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarteVergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbartenVergütung kann der Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt bis zum 22.Tag vor Fahrantritt 10%, ab 21. Bis 7. Tag vor Fahrantritt 25%, ab 6. Tag vor Fahrantritt 40% des vereinbarten Entgelts.

  2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn wärend der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine de Umständen nach angemessene Vergütung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden. Leistungen verlangen. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt Ziff. 6b sinngemäß.

  3. Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B.

Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen.


6. Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer

Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrantritt den Vertrag

kündigen.

  1. Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer von dem Unternehmer nicht zu Vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.

  2. Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, daß gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.


7. Verhalten der Fahrgäste

  1. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden Reinigungskosten erhoben; Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

  2. Beschwerden sind nicht an den Fahrer, sondern an den Unternehmer zu richten.

8. Haftung des Unternehmers

Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße

Erbringung der gem. Ziff. 2 bestätigten Leistungen.


9. Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung des Unternehmers ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in Ziff. 4 Vereinbarten Preises beschränkt,

  1. soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

  2. soweit der Unternehmer wegen einem dem Fahrgast entstehenden Schaden ausschliesslich wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar ist.

Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens

Beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder durch unerlaubte

Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung.

§ 8 a Abs.2 Satz 1 StVG bleibt unberührt.

  1. Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund

Gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen

Anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

  1. Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,

die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.


10. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen

Hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt

Schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der

Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist

Verhindert worden ist.

Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige Ansprüche 2 Jahre

Nach Beendigung der Reise.

Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, daß die vorgetragenen

Beanstandungen geprüft werden, so ist die verjährung von diesem Zeitpunkt an solange

Gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner

Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.